Allgemeine Geschäftsbedingungen



I. Geltungsbereich

1. Für sämtlichen Lieferungen und Leistungen der Stempel-Herbst GmbH ("Stempel-Herbst") gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ("AGB").

2. Entgegenstehenden oder von den AGB abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nicht, es sei denn, Stempel-Herbst stimmt diesen ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber in seiner Bestellung auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist. Eine Lieferung oder die Erbringung sonstiger Leistungen durch Stempel-Herbst bedeutet keine Anerkennung oder Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers.

3. Mit erstmaliger Lieferung zu diesen AGB erkennt der Auftraggeber diese auch für alle künftigen Bestellungen an, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.


II. Vertragsabschluss, Preise

1. Sämtliche Angebote von Stempel-Herbst sind unverbindlich. Nach einer Bestellung durch den Auftraggeber kommt ein verbindlicher Vertrag (nachfolgend "Einzelvertrag") erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Stempel-Herbst zustande. Das Schweigen auf eine Bestellung oder ein Angebot des Auftraggebers stellt keine Annahme desselben dar.

2. Die im Angebot von Stempel-Herbst genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate ab Datum des Angebots. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise von Stempel-Herbst enthalten keine Mehrwertsteuer und gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

3. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

4. Die Kosten für vom Auftraggeber veranlasste Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten sind nicht im Angebot enthalten und werden gesondert berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen.


III. Zahlung

1. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelvertrag sind Rechnungen spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Im Einzelvertrag getroffene Skontovereinbarungen beziehen sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen.

2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

4. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann Stempel-Herbst Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen Stempel-Herbst auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt.

5. Zahlungen haben stets dergestalt zur erfolgen, dass Stempel-Herbst spätestens am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen kann. Im Fall einer nicht fristgerechten Zahlung ist der fällige Betrag ab dem Fälligkeitszeitpunkt mit 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt hiervon unberührt.

6. Stempel-Herbst steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.



IV. Lieferung

1. Von Stempel-Herbst im Angebot oder der Auftragsbestätigung genannte Liefertermine oder -fristen sind stets unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Hat der Auftraggeber vor der Lieferung der Ware Mitwirkungshandlungen zu erbringen (z.B. Zulieferungen an Stempel-Herbst, Erteilung von Freigaben, Leistung einer Anzahlung/Vorauskasse), verlängert sich die Lieferfrist oder verschiebt sich der Liefertermin für den Fall, dass der Auftraggeber mit einer Mitwirkungshandlung im Verzug ist, um den Zeitraum bis zur vollständigen Erbringung der Mitwirkungshandlung.

2. Im Falle einer Nichteinhaltung verbindlich vereinbarter Liefertermine oder -fristen durch Stempel-Herbst aufgrund unvorhersehbarer, von Stempel-Herbst nicht zu vertretender Ereignisse, insbesondere Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder im Betrieb eines Vorlieferanten, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung mit erforderlichen Vormaterialien, höherer Gewalt, wobei auch Arbeitskämpfe im eigenen und im Betrieb eines Vorlieferanten, hoheitliche Maßnahmen und Unruhen als höhere Gewalt gelten, kommt Stempel-Herbst gegenüber dem Auftraggeber nicht in Verzug. Vereinbarte Liefertermine und -fristen verlängern sich vielmehr entsprechend. Stempel-Herbst wird dem Auftraggeber entsprechende Verzögerungen unverzüglich mitteilen. Bei einer Verzögerung um mehr als sechs Wochen ist jede Vertragspartei zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadenersatzansprüche aufgrund eines solchen Rücktritts bestehen nicht.

3. Stempel-Herbst stellt die Ware zur Abholung durch den Auftraggeber bereit. Ist im Einzelvertrag eine Versendung der Ware vereinbart, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an den Transporteur übergeben worden ist. Transportversicherungen werden von Stempel-Herbst nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers vorgenommen .

4. Stempel-Herbst ist zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Lieferung bzw. Teilleistung ist für den Auftraggeber nicht von Interesse.

5. Stempel-Herbst nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb von Stempel-Herbst zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/ Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können Stempel-Herbst auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, dem Auftraggeber ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transports der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/ Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb von Stempel-Herbst, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb von Stempel-Herbst entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Anderenfalls ist Stempel-Herbst berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.


V. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen von Stempel-Herbst gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu be- und verarbeiten, umzubilden und weiterzuveräußern. Eine Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Auftraggeber erfolgt dabei stets für Stempel-Herbst als Hersteller.

2. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an Stempel-Herbst ab, die die Abtretung annimmt. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung weiterverkauft worden ist. Übersteigt der Wert der abgetretenen Forderungen dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so gibt Stempel-Herbst auf Verlangen des Auftraggebers den übersteigenden Teil frei.

3. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum von Stempel-Herbst stehenden Sachen verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwirbt Stempel-Herbst das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erlischt das Eigentum von Stempel-Herbst durch Vermischung oder Verbindung, so überträgt der Auftraggeber an Stempel-Herbst anteilsmäßig ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuem Bestand oder der Sache. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

4. Der Auftraggeber ist zum Einzug der aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen bis auf Widerruf berechtigt. Er ist auf Verlangen von Stempel-Herbst verpflichtet, über alle gemäß Ziffer V.2 abgetretenen Forderungen Auskunft zu geben sowie die notwendigen Unterlagen auszuhändigen, insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen und Anschrift, der Höhe der Forderung und Datum der Rechnungserteilung. Stempel-Herbst steht das Recht der Benachrichtigung des Schuldners des Auftraggebers zu.

5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Werden die Vorbehaltsware oder das Grundstück auf dem sich die Vorbehaltsware befindet durch Dritte gepfändet oder auf andere Weise in Anspruch genommen, hat der Auftraggeber auf das Eigentum von Stempel-Herbst hinzuweisen und Stempel-Herbst unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.


VI. Korrekturabzüge, Zulieferungen, Abweichungen

1. Von Stempel-Herbst an den Auftraggeber zur Korrektur übersandte Vor- und Zwischenerzeugnisse sind von diesem auf Fehler, insbesondere auf Satz- und Rechtschreibfehler zu prüfen und Stempel-Herbst druck- bzw. fertigungsreif erklärt zurückzusenden. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung / Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung / Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.

2. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet Stempel-Herbst nur bis zur Höhe des Auftragswerts. Die Haftung entfällt, wenn der Auftraggeber das Material liefert.

3. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für geringfügige Abweichungen sonstiger Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) vom Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.

4. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens Stempel-Herbst. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Stempel-Herbst ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.

5. Im Allgemeinen wird die volle vorgeschriebene Auflage geliefert. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage gelten als vom Auftraggeber genehmigt. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.


VII. Untersuchungspflicht, Mängel, Gewährleistungen

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware bei Empfang auf Vollständigkeit, Transportschäden, äußerliche Beschädigungen und sonstige erkennbare Mängel zu untersuchen. Eventuelle Schäden und Mängel sind innerhalb einer Frist von fünf Werktagen ab Empfang der Ware schriftlich zu rügen; andernfalls gilt die Ware mit Ausnahme nicht erkennbarer Mängel als genehmigt. Versteckte Mängel hat der Auftraggeber innerhalb einer Frist von fünf Werktagen ab Entdeckung schriftlich gegenüber Stempel-Herbst zu rügen; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

2. Im Falle von Beanstandungen durch den Auftraggeber hat dieser Stempel-Herbst unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben. Auf Verlangen ist die beanstandete Ware oder eine Probe derselben vom Auftraggeber auf Kosten von Stempel-Herbst an Stempel-Herbst zurück zu schicken.

3. Bei berechtigten Beanstandungen ist Stempel-Herbst, nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Kommt Stempel-Herbst dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.

4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, sofern eine Trennung von einwandfreier und mangelhafter Ware mit zumutbaren Aufwand möglich ist und auch die Teillieferung für den Auftraggeber von Interesse ist.


VIII. Haftung

1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von Stempel-Herbst und deren Erfüllungsgehilfen und Vertretern,
b) bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Stempel-Herbst. Die Haftung ist dabei auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt,
c) im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers durch Stempel-Herbst oder deren Erfüllungsgehilfen und Vertretern,
d) bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware,
e) bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.


IX. Verjährung

Die Gewährleistungsfrist für Gewährleistungsansprüche aus mangelhafter Ware beträgt zwölf Monate, beginnend mit Empfang der Ware . Dies gilt nicht für die unter Ziffer VIII. 2. genannten Schadensersatzansprüche und soweit Stempel-Herbst arglistig gehandelt hat.


X. Handelsbrauch

Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.


XI. Archivierung

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden von Stempel-Herbst nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.


XII. Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten, für die keine Kündigungsfrist und kein bestimmter Endtermin vereinbart wurde, können mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.


XIII. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags, insbesondere die Verwendung von vom Auftraggeber zur Verfügung gestellter Vorlagen, Manuskripten oder sonstiger Beschreibungen oder Vorgaben durch Stempel-Herbst Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte und Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber stellt Stempel-Herbst von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei.


XIV. Sonstiges

1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist München. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Einzelvertrages im Übrigen. Die unwirksame Bestimmung ist in diesem Fall durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.

3. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB und des Einzelvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.





Stempel-Herbst GmbH ⋅ 81829 München ⋅ Stand 12/12